Sir_Rowan
US-Sittenwächter gegen SM/Porno - Fotografin: Meinungsfreiheit weiter gefährdet
Richter sehen Internet Obscenity Act nicht als verfassungswidrig an
Nach neun Monaten Verhandlung traf ein US-amerikanisches Gericht einmal mehr eine beunruhigende Entscheidung. In der Verhandlung Nitke v. Ashcroft waren die Richter der Ansicht, der Internet Obscenity Act sei nicht verfassungswidrig. Das 1996 erlassene Gesetz verbietet, "Obszönitäten" online Kindern verfügbar zu machen. Dagegen klagte die Fotografin Barbara Nitke, welche sich mit ihren Fotografien und Texten mit den Themen Pornografie und Sadomasochismus auseinandersetzt - unter anderem auf ihrer Website "A Twenty Year Exploration of Sexual Relationship and Desire".
Das Gericht vertrat die Auffassung, es gäbe nicht genügend Hinweise darauf, dass das Gesetz tatsächlich gegen die Verfassung - insbesondere gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße. Darüberhinaus seien die Ansichten, was als Obszönität gelte, innerhalb verschiedener Gruppen der Bevölkerung stark unterschiedlich. Dadurch bleibt es in der Verantwortung der Seitenbetreiber, ihre Angebote für Kinder unzugänglich zu gestalten - was angesichts zahlreicher Umgehungsmethoden entsprechender Sicherungen erhebliche Probleme verursacht.
Nitke zeigte sich vom Urteil betroffen, kündigte jedoch an, sich dem Richterspruch zu beugen. Sie sei der Ansicht, es sei von "...großer Wichtigkeit, das Internet für Bildung, Kunst und die offene Diskussion auch über sexuelle Themen nutzen zu können". Im gleichen Sinn äuperte sich die Spercherin der mitklagenden National Coalition for Sexual Freedom: "Persönliche Webseiten und Chatgruppen, die sich mit explizit sexuellen Themen befassen, sind in Gefahr, gerichtlich verfolgt zu werden. Nun haben wir Gewißheit, dass wir das Risiko gerichtlicher Verfolgung eingehen, und die Meinungsfreiheit wird eingeschränkt, weil die Menschen Angst davor bekommen, irgendwelchen sexuellen Inhalte auf ihre Webseiten zu stellen".
Problematisch an dem Fall ist insbesondere, dass Nitke in der Tat vor allem dokumentiert - sie beschäftigt sich mit den Themen SM und Pornografie durchaus von einer künstlerischen und aufklärenden Perspektive aus. Indessen werden diese Themen - von großer Relevanz für Angehörige entsprechender sexueller Minderheiten - im Namen eines überbordenden Jugendschutzes nach und nach kriminalisiert. Dass die Verantwortung für Kinder und ihre Surfgewohnheiten jedoch nicht bei den Webseitenbetreibern liegen kann, dürfte jedem einleuchten: entsprechende Zensurmaßnahmen mögen lokal auf den Rechnern der User mehr oder weniger sinnvoll sein, in der Form, wie sie auch von diesem Gerichtsurteil eingefordert werden, offenbaren sie allenfalls, dass es nicht um den Kinderschutz geht, sondern um den Kampf gegen Sexualität und Pornografie schlechthin.
Dafür nimmt man natürlich auch die Gefährdung entsprechend veranlagter Menschen in Kauf. Filtersoftware im Stile Webnannys und Konsorten sind berüchtigt dafür, dass sie auch den Besuch von Aufklärungsseiten zu Themen wie Verhütung und Schutz vor Geschlechtskrankheiten unterbinden. In Deutschland wiederum übernimmt diese Aufgabe der Jugendschutz - die ausser für Lexikonfetischisten wenig erotische oder obszöne Infoseite von Datenschlag musste ebenfalls bereits Anleitungen und FAQs den Wünschen des Jugendschutzes entsprechend zensieren. Was vermutlich noch schlimmer ist: immer mehr der entsprechenden Angebote dürften gar nicht mehr der externen Zensur zum Opfer fallen, sondern der Schere im Kopf der Webmaster, die immer weniger Themen bringen können, ohne Angst vor Strafverfolgung haben zu müssen.
Wie lange Nitkes Seite in dieser Form noch im Netz stehen wird, ist abzuwarten, ebenso die Folgen für ähnliche Seiten. Immerhin zitiert Fleshbot den Richter John Wirenius mit seinem drohenden Statement: "Der Kampf verläuft rundenweise. Das hier war Runde 1".
Richter sehen Internet Obscenity Act nicht als verfassungswidrig an
Nach neun Monaten Verhandlung traf ein US-amerikanisches Gericht einmal mehr eine beunruhigende Entscheidung. In der Verhandlung Nitke v. Ashcroft waren die Richter der Ansicht, der Internet Obscenity Act sei nicht verfassungswidrig. Das 1996 erlassene Gesetz verbietet, "Obszönitäten" online Kindern verfügbar zu machen. Dagegen klagte die Fotografin Barbara Nitke, welche sich mit ihren Fotografien und Texten mit den Themen Pornografie und Sadomasochismus auseinandersetzt - unter anderem auf ihrer Website "A Twenty Year Exploration of Sexual Relationship and Desire".
Das Gericht vertrat die Auffassung, es gäbe nicht genügend Hinweise darauf, dass das Gesetz tatsächlich gegen die Verfassung - insbesondere gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße. Darüberhinaus seien die Ansichten, was als Obszönität gelte, innerhalb verschiedener Gruppen der Bevölkerung stark unterschiedlich. Dadurch bleibt es in der Verantwortung der Seitenbetreiber, ihre Angebote für Kinder unzugänglich zu gestalten - was angesichts zahlreicher Umgehungsmethoden entsprechender Sicherungen erhebliche Probleme verursacht.
Nitke zeigte sich vom Urteil betroffen, kündigte jedoch an, sich dem Richterspruch zu beugen. Sie sei der Ansicht, es sei von "...großer Wichtigkeit, das Internet für Bildung, Kunst und die offene Diskussion auch über sexuelle Themen nutzen zu können". Im gleichen Sinn äuperte sich die Spercherin der mitklagenden National Coalition for Sexual Freedom: "Persönliche Webseiten und Chatgruppen, die sich mit explizit sexuellen Themen befassen, sind in Gefahr, gerichtlich verfolgt zu werden. Nun haben wir Gewißheit, dass wir das Risiko gerichtlicher Verfolgung eingehen, und die Meinungsfreiheit wird eingeschränkt, weil die Menschen Angst davor bekommen, irgendwelchen sexuellen Inhalte auf ihre Webseiten zu stellen".
Problematisch an dem Fall ist insbesondere, dass Nitke in der Tat vor allem dokumentiert - sie beschäftigt sich mit den Themen SM und Pornografie durchaus von einer künstlerischen und aufklärenden Perspektive aus. Indessen werden diese Themen - von großer Relevanz für Angehörige entsprechender sexueller Minderheiten - im Namen eines überbordenden Jugendschutzes nach und nach kriminalisiert. Dass die Verantwortung für Kinder und ihre Surfgewohnheiten jedoch nicht bei den Webseitenbetreibern liegen kann, dürfte jedem einleuchten: entsprechende Zensurmaßnahmen mögen lokal auf den Rechnern der User mehr oder weniger sinnvoll sein, in der Form, wie sie auch von diesem Gerichtsurteil eingefordert werden, offenbaren sie allenfalls, dass es nicht um den Kinderschutz geht, sondern um den Kampf gegen Sexualität und Pornografie schlechthin.
Dafür nimmt man natürlich auch die Gefährdung entsprechend veranlagter Menschen in Kauf. Filtersoftware im Stile Webnannys und Konsorten sind berüchtigt dafür, dass sie auch den Besuch von Aufklärungsseiten zu Themen wie Verhütung und Schutz vor Geschlechtskrankheiten unterbinden. In Deutschland wiederum übernimmt diese Aufgabe der Jugendschutz - die ausser für Lexikonfetischisten wenig erotische oder obszöne Infoseite von Datenschlag musste ebenfalls bereits Anleitungen und FAQs den Wünschen des Jugendschutzes entsprechend zensieren. Was vermutlich noch schlimmer ist: immer mehr der entsprechenden Angebote dürften gar nicht mehr der externen Zensur zum Opfer fallen, sondern der Schere im Kopf der Webmaster, die immer weniger Themen bringen können, ohne Angst vor Strafverfolgung haben zu müssen.
Wie lange Nitkes Seite in dieser Form noch im Netz stehen wird, ist abzuwarten, ebenso die Folgen für ähnliche Seiten. Immerhin zitiert Fleshbot den Richter John Wirenius mit seinem drohenden Statement: "Der Kampf verläuft rundenweise. Das hier war Runde 1".